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De-minimis-Beihilfen

De-minimis-Beihilfen: Höchstbeträge, Nachweise und Kumulierung für mittelständische Unternehmen

Wer öffentliche Zuschüsse, Bürgschaften oder zinsgünstige Darlehen nutzt, begegnet früher oder später dem Begriff De-minimis-Beihilfen. Gemeint sind staatliche Unterstützungen von geringem Umfang, die nach dem europäischen Beihilferecht nicht notifiziert und nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden müssen, solange ein festgelegter Höchstbetrag innerhalb eines Dreijahreszeitraums nicht überschritten wird. Für Unternehmen bedeutet das ein vereinfachtes Verfahren, aber auch eine Pflicht zur sorgfältigen Buchführung über erhaltene Beihilfen.

In der Praxis entstehen Probleme selten bei der Beantragung selbst, sondern bei der Frage, ob der Schwellenwert bereits ausgeschöpft ist. Das Unternehmen muss in der Regel bestätigen, welche De-minimis-Beihilfen es in den vergangenen drei Steuerjahren erhalten hat, und zwar einschließlich der Beihilfen verbundener Unternehmen. Unvollständige Angaben können zur Rückforderung der Förderung führen.

Dieser Beitrag erläutert die Grundlogik der Regelung, den Unternehmensbegriff, die Ermittlung des Schwellenwerts, die Nachweispflichten und das Zusammenspiel mit anderen Beihilfen. Er richtet sich an Geschäftsführer und Verantwortliche für Finanzen und Fördermittel im Mittelstand.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von finanzwissenbetrieb.de wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand.

Titelbild: Foto von Jakub Żerdzicki auf Unsplash.

Was De-minimis-Beihilfen sind und warum es sie gibt

Das europäische Beihilferecht verbietet staatliche Beihilfen grundsätzlich, soweit sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Ausnahmen sind genehmigungsbedürftig oder durch Verordnungen allgemein freigestellt. Für sehr kleine Beträge gilt die Annahme, dass sie den Wettbewerb nicht spürbar beeinflussen. Daraus leitet sich der Begriff De-minimis ab, wörtlich „das Geringfügige“.

Rechtsgrundlage ist die De-minimis-Verordnung der Europäischen Union, die in der aktuellen Fassung als Verordnung (EU) 2023/2831 veröffentlicht ist. Sie legt den Höchstbetrag, die Berechnung und die Pflichten von Beihilfegebern und Empfängern fest. Daneben bestehen Sonderverordnungen für bestimmte Bereiche, etwa für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Landwirtschaft und die Fischerei.

Für Unternehmen ist die Regelung ein praktisches Instrument. Fördergeber können Mittel rasch bewilligen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren in Brüssel zu durchlaufen. Zahlreiche Landes- und Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen stützen sich deshalb auf die De-minimis-Verordnung.

Typische Beihilfeformen

  • Zuschüsse zu Investitionen, Beratung oder Qualifizierung
  • Zinsverbilligte Darlehen und Zinszuschüsse
  • Bürgschaften und Garantien mit Subventionsvorteil
  • Steuervergünstigungen im Einzelfall
  • Unentgeltliche oder verbilligte Leistungen der öffentlichen Hand

Entscheidend ist der Beihilfewert, den der Fördergeber ermittelt. Bei einem Zuschuss entspricht er dem Zuschussbetrag, bei Darlehen und Bürgschaften wird ein Subventionswert nach festgelegten Methoden berechnet. Dieser Wert, nicht der Nennbetrag eines Darlehens, wird auf den Schwellenwert angerechnet.

Der Schwellenwert: Wie viel ist zulässig und wie wird gerechnet?

Nach der derzeit geltenden Verordnung darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein einziges Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren erhält, 300.000 Euro nicht übersteigen. Für einzelne Bereiche bestehen abweichende Höchstbeträge. Vor einer Antragstellung sollte der aktuell gültige Wert beim Fördergeber oder in der Verordnung geprüft werden, da sich Grenzen mit Rechtsänderungen verschieben können.

Der Dreijahreszeitraum ist rollierend. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Bewilligung. Es werden die beiden vorangegangenen Steuerjahre und das laufende Steuerjahr betrachtet. Eine Beihilfe, die im ersten dieser Jahre gewährt wurde, fällt also aus der Betrachtung heraus, sobald das dritte Steuerjahr nach ihrer Gewährung verstrichen ist.

SchrittFrageHinweis
1Welche Beihilfen wurden in den letzten drei Steuerjahren bewilligt?Auch kleine Zuschüsse und Bürgschaftsvorteile erfassen
2Welche Unternehmen gehören zum Verbund?Beihilfen verbundener Unternehmen werden addiert
3Wie hoch ist der Beihilfewert der geplanten Förderung?Bei Darlehen und Bürgschaften den Subventionswert ansetzen
4Bleibt die Summe unter dem Höchstbetrag?Wenn nein, Förderung nicht als De-minimis zulässig
5Ist die Bewilligung schriftlich bestätigt?Bescheid mit Hinweis auf De-minimis aufbewahren

Die Prüfung stützt sich auf Bescheinigungen der Beihilfegeber. Nach der Verordnung muss der Fördergeber dem Empfänger schriftlich mitteilen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, und deren Höhe angeben. Diese Dokumente bilden die Grundlage für spätere Erklärungen und sind aufzubewahren.

Der Unternehmensbegriff: Warum der Konzernverbund zählt

Der Höchstbetrag gilt je Unternehmen, doch der Begriff ist weiter gefasst als der der rechtlichen Einheit. Als ein einziges Unternehmen gelten alle Unternehmen, die untereinander in bestimmten Beziehungen stehen, etwa wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte am anderen hält oder das Recht besitzt, die Mehrheit der Leitungsorgane zu bestimmen. Für Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaften ist diese Regel von großer Bedeutung.

Besitzt ein Gesellschafter mehrere Betriebe, kann eine Förderung einer Gesellschaft den Spielraum der anderen verringern. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaften unterschiedliche Geschäftsfelder verfolgen. Bei der Erklärung im Förderantrag sind deshalb sämtliche verbundenen Unternehmen einzubeziehen.

Auch Umstrukturierungen wirken sich aus. Bei Fusionen oder Übernahmen werden die zuvor gewährten Beihilfen der beteiligten Unternehmen zusammengerechnet. Bei Aufspaltungen werden sie dem Unternehmen zugeordnet, das die entsprechende Tätigkeit fortführt. Vor einem Unternehmenskauf sollte daher geprüft werden, welche Beihilfen im Zielunternehmen bereits angefallen sind.

Praxisbeispiel zur Berechnung

Das folgende Beispiel ist frei gewählt und dient der Veranschaulichung. Ein Unternehmensverbund besteht aus einer Produktionsgesellschaft und einer Vertriebsgesellschaft, die von derselben Familie kontrolliert werden. Die Produktionsgesellschaft hat in den vergangenen drei Steuerjahren zwei Zuschüsse mit einem Gesamtbeihilfewert von 120.000 Euro erhalten, die Vertriebsgesellschaft einen Zuschuss von 50.000 Euro. Gemeinsam ergibt das 170.000 Euro, sodass für eine neue De-minimis-Beihilfe noch 130.000 Euro verfügbar wären.

Nachweispflichten: Erklärung, Bescheinigung und Aufbewahrung

Im Antragsverfahren verlangt der Fördergeber regelmäßig eine Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen. Sie enthält Angaben über Datum, Höhe, Fördergeber und Aktenzeichen früherer Beihilfen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben.

Diese Erklärung ist keine Formalität. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Rückforderung der Beihilfe samt Zinsen führen und im Einzelfall strafrechtliche Folgen haben, etwa nach § 264 StGB zum Subventionsbetrug. Aus diesem Grund sollte eine Person im Unternehmen für die Führung der Beihilfenübersicht verantwortlich sein.

Beihilfegeber sind verpflichtet, Daten über gewährte Beihilfen zu erfassen. Die Verordnung sieht außerdem ein zentrales Register vor, das künftig die Prüfung des Schwellenwerts erleichtern soll. Unternehmen sollten dennoch eigene Unterlagen führen, da Registerangaben unvollständig oder verzögert sein können.

  • Bewilligungsbescheide mit Hinweis auf De-minimis-Charakter aufbewahren
  • Eine Übersicht aller Beihilfen mit Datum, Höhe, Fördergeber und Aktenzeichen führen
  • Unterlagen mindestens zehn Jahre ab Gewährung der letzten Beihilfe aufbewahren
  • Verbundene Unternehmen in die Übersicht einbeziehen
  • Vor jeder Antragstellung den freien Spielraum berechnen

Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise ist in der Verordnung geregelt und deutlich länger als der Dreijahreszeitraum. Es empfiehlt sich, Beihilfeunterlagen getrennt von der allgemeinen Buchhaltung abzulegen, damit sie auch nach einem Wechsel in der Geschäftsführung auffindbar bleiben.

Kumulierung: Zusammentreffen mit anderen Beihilfen

Eine De-minimis-Beihilfe darf mit anderen De-minimis-Beihilfen bis zum Höchstbetrag kombiniert werden. Schwieriger wird es, wenn sie mit Beihilfen zusammentrifft, die auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen gewährt wurden, etwa der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Hier gilt, dass die Beihilfeintensität oder der Beihilfehöchstbetrag, die für die jeweiligen förderfähigen Kosten festgelegt sind, nicht überschritten werden dürfen.

Praktisch bedeutet das: Wird dieselbe Investition mit mehreren Fördermitteln unterstützt, sind alle Beihilfen zusammenzurechnen, die sich auf dieselben Kosten beziehen. Die Förderung ist nur zulässig, wenn die Summe nicht über dem Grenzwert liegt, der für das jeweils günstigste Programm gilt. Ein Fördergeber kann dies nur prüfen, wenn der Antragsteller alle parallelen Förderungen offenlegt.

Wer mehrere Programme kombinieren möchte, sollte sich vorab mit den beteiligten Förderstellen abstimmen. Dabei lohnt ein Blick auf die Förderbedingungen der einzelnen Programme, da viele Förderrichtlinien eigene Kumulierungsregeln enthalten, die über das Beihilferecht hinausgehen.

Ausschlüsse und Besonderheiten

Die De-minimis-Verordnung gilt nicht für alle Tätigkeitsfelder. Ausgenommen sind unter anderem Beihilfen, die an die Ausfuhr gebunden sind, Beihilfen, die inländische Waren gegenüber eingeführten Waren bevorzugen, sowie bestimmte Tätigkeiten in der Fischerei und der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eigene Regelungen bestehen.

Für Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Anwendung eingeschränkt. Förderrichtlinien können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, die über das Beihilferecht hinausgehen, beispielsweise den Nachweis wirtschaftlicher Stabilität. Wer sich in einer angespannten Finanzlage befindet, sollte die Zulässigkeit der Förderung vor Antragstellung klären.

Besonderheiten gelten außerdem bei Beihilfen, die als Darlehen oder Bürgschaft gewährt werden. Hier hängt der Subventionswert von Laufzeit, Zinsniveau und Risiko ab. Fördergeber stellen dafür Berechnungsverfahren bereit. Unternehmen sollten sich die Berechnung im Bescheid erläutern lassen, um später eine nachvollziehbare Übersicht zu führen.

Abgrenzung zu anderen beihilferechtlichen Grundlagen

Neben der De-minimis-Verordnung gibt es weitere Rechtsgrundlagen, auf die sich Förderprogramme stützen. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erlaubt höhere Beihilfen für bestimmte Zwecke, etwa Investitionen in strukturschwachen Regionen, Forschung und Entwicklung oder Umweltschutz, verlangt dafür aber detaillierte Voraussetzungen. Daneben existieren Leitlinien, nach denen die Kommission Einzelfälle genehmigt, was für den Mittelstand eher die Ausnahme darstellt.

Für Unternehmen ist die Abgrenzung relevant, weil sie bestimmt, ob eine Förderung auf den De-minimis-Spielraum angerechnet wird. Eine Beihilfe auf Grundlage der Gruppenfreistellung verbraucht den De-minimis-Höchstbetrag nicht, unterliegt aber eigenen Intensitätsgrenzen. Die Rechtsgrundlage steht in der Regel im Bewilligungsbescheid oder in der Förderrichtlinie und sollte bei jeder Bewilligung festgehalten werden.

In der Praxis sind Zuschüsse für Beratung, Messeteilnahmen, Qualifizierung und kleinere Digitalisierungsvorhaben häufig als De-minimis-Beihilfe ausgestaltet. Größere Investitionsvorhaben mit Förderquoten über dem Bagatellbereich stützen sich dagegen eher auf die Gruppenfreistellung. Wer beide Förderarten nutzt, führt zweckmäßigerweise getrennte Spalten in der Übersicht, damit der Verbrauch des De-minimis-Spielraums klar erkennbar bleibt.

Zusammenarbeit mit Steuerberatung und Fördermittelberatung

Die Pflege der Beihilfenübersicht lässt sich gut mit der laufenden Buchhaltung verknüpfen. Die Steuerberatung kennt Bescheide über Zuschüsse und kann Hinweise geben, wenn eine Förderung bilanziell erfasst wird. Externe Fördermittelberater unterstützen bei der Prüfung der Rechtsgrundlage und bei der Berechnung des Subventionswerts. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung bleibt jedoch beim antragstellenden Unternehmen.

Zusätzlich sollte in Verträgen mit Beratern klar geregelt sein, wer die Beihilfenübersicht pflegt und wer bei Änderungen informiert wird. Eine doppelte Führung in Unternehmen und Beratung führt leicht zu Abweichungen, die erst im Antragsverfahren auffallen.

Einen praktischen Nutzen hat außerdem eine jährliche Auswertung der Übersicht im Zusammenhang mit der Finanzplanung. Wer weiß, dass in den kommenden Jahren Beihilfen aus dem Berechnungszeitraum herausfallen, kann geplante Anträge zeitlich so staffeln, dass der Spielraum optimal genutzt wird. Auch die Reihenfolge mehrerer Vorhaben lässt sich danach ausrichten, welches Programm auf De-minimis angewiesen ist und welches auf eine andere Rechtsgrundlage ausweichen kann.

Schließlich empfiehlt sich eine kurze interne Anweisung, die festlegt, dass kein Förderantrag ohne vorherige Prüfung der Beihilfenübersicht unterschrieben wird. Diese einfache Regel verhindert die häufigsten Fehler und entlastet die Geschäftsführung, die die Erklärung rechtlich verantwortet.

Schritt für Schritt: Ein internes Beihilfenmanagement aufbauen

Mit einem einfachen Verfahren lässt sich das Risiko von Fehlern deutlich reduzieren. Es besteht aus einer zentralen Übersicht, einer klaren Zuständigkeit und einer Prüfroutine vor jedem Antrag.

  1. Verantwortliche Person für das Beihilfenmanagement benennen.
  2. Alle bisher erhaltenen Beihilfen der letzten drei Steuerjahre erfassen.
  3. Verbundene Unternehmen identifizieren und deren Beihilfen einbeziehen.
  4. Übersicht mit Datum, Fördergeber, Aktenzeichen, Beihilfewert und Rechtsgrundlage anlegen.
  5. Vor jedem Antrag den verbleibenden Spielraum berechnen und dokumentieren.
  6. Neue Bescheide unmittelbar in die Übersicht eintragen.
  7. Übersicht jährlich auf Vollständigkeit prüfen.

Zu den häufigsten Stolperfallen zählen die Nichtberücksichtigung verbundener Unternehmen, das Vergessen kleinerer Zuschüsse und die Verwechslung des Darlehensbetrags mit dem Subventionswert. Ebenso problematisch ist es, Bescheide nicht aufzubewahren oder nicht zu erkennen, dass eine erhaltene Förderung auf der De-minimis-Verordnung beruhte.

Wer seine Beihilfen nicht kennt, kann die nächste Förderung nicht sicher beantragen.

Wird nach der Bewilligung festgestellt, dass der Schwellenwert überschritten wurde, sollte umgehend Kontakt mit dem Fördergeber aufgenommen werden. Eine frühzeitige Klärung kann die Folgen mindern. Je nach Fall kommen eine Teilrückforderung, eine Umwidmung auf eine andere Rechtsgrundlage oder eine Anpassung der Förderhöhe in Betracht.

FAQ

Was sind De-minimis-Beihilfen?
Es sind staatliche Beihilfen von geringem Umfang, die nach der De-minimis-Verordnung der EU ohne Genehmigung der Kommission gewährt werden dürfen, solange ein Höchstbetrag in einem Dreijahreszeitraum nicht überschritten wird.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?
Nach der derzeit geltenden allgemeinen Verordnung sind es 300.000 Euro je Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren. Für bestimmte Sektoren gelten abweichende Werte. Der aktuell gültige Betrag sollte vor Antragstellung geprüft werden.

Zählen verbundene Unternehmen mit?
Ja, als ein einziges Unternehmen gelten alle Unternehmen, die untereinander durch Stimmrechts- oder Beherrschungsverhältnisse verbunden sind. Ihre Beihilfen werden addiert.

Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
Aufzubewahren sind Bewilligungsbescheide mit dem Hinweis auf den De-minimis-Charakter, die abgegebenen Erklärungen und die Übersicht über erhaltene Beihilfen. Die Frist beträgt nach der Verordnung zehn Jahre ab Gewährung der letzten Beihilfe.

Was geschieht bei Überschreitung des Schwellenwerts?
Die Beihilfe ist insoweit nicht als De-minimis-Beihilfe zulässig. Es drohen Rückforderung, Zinsen und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlich falschen Angaben. Eine frühzeitige Klärung mit dem Fördergeber ist ratsam.